„Time to say good-bye“ Teil 2: Wie Manager sich stilvoll verabschieden und worauf Unternehmen bei der Einstellung achten sollten

„Time to say good-bye“ Teil 2: Wie Manager sich stilvoll verabschieden und worauf Unternehmen bei der Einstellung achten sollten

„Time to say good-bye“ Teil 2: Wie Manager sich stilvoll verabschieden und worauf Unternehmen bei der Einstellung achten sollten 1024 683 Claus Verfürth

Welche Faktoren Topmanager beachten sollte, um auszuloten, ob er in seinem Unternehmen bleiben möchte oder es Zeit ist zu gehen, haben wir im ersten Teil ausgeführt. Was ist aber zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen die Trennung möchte? Und wenn sich ein Manager sich dann dazu entscheidet, seinen Posten zu verlassen, ist sein Auftreten in den letzten Amtstagen ebenso wichtig wie zum Amtsantritt. Dem gegenüber steht die Seite der Unternehmen, die an der Einstellung eines anderswo ausscheidenden Managers interessiert sind. Doch auch hier gibt es einzuhaltende Regularien. Denn neben Kündigungsfristen sind noch einige Dinge mehr zu beachten.

  • Übernahme von Anwaltskosten für die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf den Angestellten/das Organmitglied zukommt, um einen bestehenden Vertrag aufzuheben, sollte im Vorfeld geklärt werden, wer die Kosten für die Beratung durch den Arbeitsrechtler übernimmt. Es ist sehr ratsam, einen Experten zu Rate zu ziehen und nicht als Betroffener zu glauben, selbst über Aufhebungsverträge verhandeln zu können.

  • Rechtschutzversicherung bei Geschäftsführern und Vorständen

Die arbeitsrechtliche Beratung wird bei Organmitgliedern nicht von der Rechtschutzversicherung getragen, da es sich bei dem Organvertrag um einen Dienstvertrag und keinen Arbeitsvertrag handelt. Also ist vorher eine notwendige und sinnvolle Absicherung in Form des Abschlusses einer Anstellungsvertragsrechtschutzversicherung zu prüfen.

  • Karriereberatung

Gerade bei einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen und der notwendigerweise zu erfolgenden Neuorientierung bieten viele Arbeitgeber den Betroffenen eine Outplacement- oder Karriereberatung an. Manche Manager neigen dazu, diese nicht anzunehmen. Sie lassen sich, wenn überhaupt möglich, das Budget auszahlen, in der Hoffnung, schnell aus eigenen Aktivitäten einen neuen Job zu finden. Klappt das nicht, müssen Topmanager häufig eine Beratung selbst finanzieren aus einem dann nur noch netto zur Verfügung stehenden Auszahlungsbetrag. Dies sollte jeder für sich intensiv überlegen. Die meisten unterschätzen – gerade bei langen Betriebszugehörigkeiten – die notwendigen Aktivitäten für eine Neuorientierung und überschätzen die Belastbarkeit ihres eigenen Netzwerks.

Die letzten 100 Tage als Topmanager

Wie die berufliche Weiterentwicklung gelingt
  • Die letzten 100 Tage

Die berufliche Weiterentwicklung im Management wird meist vom Anfang her gedacht. Es kommt aber nicht nur auf die ersten, sondern vor allem auf die letzten 100 Tage vor dem Ausscheiden an. Egal ob Sie freiwillig oder unfreiwillig die berufliche Neuorientierung angehen, Ihr Verhalten in den letzten Wochen im Unternehmen ist entscheidend für Ihre berufliche Zukunft. Bedeutend ist es, dass Sie keine verbrannte Erde hinterlassen und keinen beleidigten Trennungskrieg führen.

Nicht nur Topmanager sollten bei einem Weggang arbeitsrechtliche Details im Blick haben. Wenn ein Unternehmen an einem ausscheidenden Manager interessiert ist, kann dieser nicht einfach eingestellt werden. Insbesondere ein wettbewerbswidriges Verhalten gilt es auszuschließen. Wie sollten Unternehmen dementsprechend vor der Einstellung handeln?

  • Dauer der Kündigungsfrist

Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen einen Manager zum Vertragsbruch bei seinem bisherigen Dienstherrn verleitet. Das Unternehmen muss abwarten, bis die Kündigungsfrist des Mitarbeiters bei seinem früheren Dienstherrn abgelaufen oder einvernehmlich aufgehoben ist. Erst dann sollte es zur Einstellung des Topmanagers kommen.

  • Wettbewerbsverbote

Dasselbe gilt für Wettbewerbsverbote. Das Unternehmen tut gut daran, den Manager vor der Einstellung im Bewerbungsverfahren nach dem Bestehen und der Reichweite eines Wettbewerbsverbots zu befragen. Das Unternehmen darf keinen Manager beschäftigen, der einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

  • Optionaler Ausgleich von Einkommensverlusten

Verliert der Manager beim frühzeitigen Wechsel Boni, Altersversorgung, LTis kann das Unternehmen mit dem wechselwilligen Manager einen (gewissen) Ausgleich entfallener Leistungen für den Fall des Einstiegs beim neuen Unternehmen verhandeln. Ein derartiger Ausgleich wird häufig als sogenannter Signing Bonus vereinbart, der wiederum unter Bedingungen, z.B. „überleben“ der Probezeit, gestellt wird.

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Wer auch immer eine Trennung forciert – der Angestellte oder das Unternehmen: Es sind einige Dinge auf beiden Seiten zu beachten. Dass die Auswirkungen auf die Einzelperson meist gravierender sind als auf ein Unternehmen, ist keine Frage. Aus diesem Grund braucht der Wechsel des Unternehmens in jedem Fall eine sinnhafte Vorbereitung und keine Kurzschlussreaktion, die der Position auch nicht angemessen ist. Doch wenn man selbst betroffen ist – in der Aktion oder Reaktion – kommen häufig Emotionen ins Spiel, die die Sachlichkeit vernebeln.

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Dr. Stefan Röhrborn

Dr. Stefan Röhrborn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Vangard in Düsseldorf. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Mitarbeitern in arbeitsrechtlichen Anliegen.

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Claus Verfürth

Claus Verfürth ist Managing Director und Partner bei The Boardroom, dem von Rundstedt Beratungsbereich für Top-Manager.

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