5 Fakten zur Rechtsstellung für GmbH-Geschäftsführer

5 Fakten zur Rechtsstellung für GmbH-Geschäftsführer

5 Fakten zur Rechtsstellung für GmbH-Geschäftsführer 1024 683 Dr. Stefan Röhrborn

Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt grundsätzlich nicht für GmbH-Geschäftsführer. Selbst dann, wenn ein Unternehmen systematisch Geschäftsführer bestellt und deren Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt.
Diese klare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. September 2017 (2 AZR 865/16) hat weichreichende Konsequenzen für GmbH-Geschäftsführer.
Dr. Stefan Röhrborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Vangard in Düsseldorf, hat die weitreichenden Konsequenzen in einem Kommentar für The Boardroom zusammenfasst.

Dies bedeutet die Ausnahme vom Kündigungsschutz für Unternehmen und Geschäftsführer in der Praxis

Mit dieser Entscheidung sorgt das Bundesarbeitsgericht endlich für dankenswerte Klarheit! Gekündigte Geschäftsführer haben immer wieder versucht, sich in eine Arbeitnehmerposition hinein zu argumentieren, um dem Kündigungsschutzgesetz zu unterliegen. Nach der jüngsten BAG-Entscheidung ist dies jetzt zum Scheitern verurteilt. Das heißt konkret für die Gesellschafter von GmbHs, dass beim Ausspruch der Kündigung gegenüber des Geschäftsführers kein Risiko besteht. Der Geschäftsführer kann sich, auch nach Amtsbeendigung, nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.
Somit ist das Fortbestehen der Organstellung entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt. Dabei ist es egal, ob der Geschäftsführer im Innenverhältnis abhängig weisungsgebunden arbeitet, oder nicht.

Allein die Tätigkeiten im Außenverhältnis gelten als Rechtsgrundlage und führen zum Ein- oder Ausschluss des Kündigungsschutzes.

Nur in Ausnahmefällen haben Geschäftsführer Arbeitnehmernehmerstatus

Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, denn sie sind Organe, also gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. So geht auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer ist, wenn er bei derjenigen Gesellschaft zum Geschäftsführer ernannt ist, mit der auch der Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen ist.

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen der Geschäftsführer durchaus Arbeitnehmerstatus hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein reguläres Arbeitsverhältnis zum Mutterunternehmen besteht, die Geschäftsführungsposition aber bei der Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Ebenso können Geschäftsführer einer GmbH dann als Arbeitnehmer gelten, wenn neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis noch ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, welches jedoch für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit ruht. Aus Sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist der Geschäftsführer, der nicht maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist, als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter anzusehen, also wie ein Arbeitnehmer.

Diese arbeitsrechtlichen Gesetze sind auf Geschäftsführer anwendbar

Dass Geschäftsführer rechtlich ähnlich wie Arbeitnehmer geschützt werden müssen, ist inzwischen allgemein anerkannt. Konkret bedeutet das, dass das AGB-Recht anwendbar ist auf Fremdgeschäftsführer, jedoch das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nicht die unterschiedslose formale Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern er enthält lediglich ein Willkürverbot.
Die Regelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt für Geschäftsführer entsprechend. Ebenso ist der Beschäftigtendatenschutz auf Geschäftsführer anwendbar.
Auch bezüglich des Rechtswegs bei Gerichtsverfahren ist höchstrichterlich entschieden, dass Geschäftsführer unter bestimmten Umständen auch vor dem Arbeitsgericht klagen können. Aber Achtung, dies ist nur eine seltene Ausnahme! Üblicherweise müssen Geschäftsführer vor den ordentlichen Gerichten klagen und verklagt werden.

Die Ausnahme der Geschäftsführer vom Kündigungsschutz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das BAG hatte zu prüfen, ob der Ausschluss des bestellten Geschäftsführers vom allgemeinen Kündigungsschutz gegen die Grundrechte, oder sogar gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße.
Beides verneint das BAG mit der Begründung, eine Gleichbehandlung mit leitenden Angestellten sei nicht angebracht, weil Geschäftsführer näher der Arbeitgeberseite zuzurechnen seien als der Arbeitnehmerseite.

Ein Geschäftsführer kann auch nicht durch Niederlegung seines Amtes in den Kündigungsschutz gelangen

Der pfiffige Geschäftsführer, der eine Kündigung seitens der Gesellschaft erwartet, wird vielleicht daran denken, vor Zugang des Kündigungsschreibens sein Amt niederzulegen, um sich in den Kündigungsschutz zu retten. Grundsätzlich sind Organstellungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag voneinander getrennt zu betrachten. Die Beendigung des Amts durch Abberufung oder die eigene Niederlegung berührt den Vertrag grundsätzlich nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung aus September 2017 jedoch auch diesen Winkelzug erkannt und darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz für Geschäftsführer nach dem Gesetzeswortlaut auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Kündigung erst nach Beendigung der Amtsstellung zugeht.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet für GmbH-Geschäftsführer, künftig noch mehr Wert auf vertraglichen Kündigungsschutz zu legen. Daher sollten Sie im Gespräch zum Anstellungsverhältnis ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kündigungsschutzgesetzes im Anstellungsvertrag bestehen, oder auf Exit-Klauseln und Abfindungsregelungen für den Fall der gesellschaftsseitigen Kündigung.

[Bildnachweis: © GettyImages – Sofie Delauw]

Dr. Stefan Röhrborn

Dr. Stefan Röhrborn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Vangard in Düsseldorf. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Mitarbeitern in arbeitsrechtlichen Anliegen.

Alle Beiträge von:Dr. Stefan Röhrborn